Versicherungsschutz

ERKENNEN SIE DAS HAFTUNGSRISIKO!?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte sichert nicht die speziellen Risiken Ihrer Nachlasspflegertätigkeit ab. Dort steht vorwiegend die Deckung von Vermögensschäden des Mandanten durch Falschberatung und Fristversäumnisse des Rechtsanwalts im Vordergrund.

Ihre Tätigkeit ist aber nicht anwaltstypisch: Als Nachlasspfleger sichern und verwalten Sie Vermögenswerte. Sie tragen Verantwortung für Immobilien- und Finanzvermögen. Sie haben eine Vielzahl nachlassbezogener Zahlungsvorgänge zu vollziehen und steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Auch die herkömmlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Nachlasspfleger weisen erhebliche Deckungslücken auf.

Prof. Zimmermann konstatiert hierzu in seinem Fachbuch "Nachlasspflegschaft", 5 Aufl. 2023, Rn. 695: "Man findet wenig Haftungsfälle, bei denen die Versicherung zahlen muss."

In all diesen haftungsträchtigen Bereichen können Fehler passieren, bei denen Sie sich keine Deckungslücke im Versicherungsschutz leisten können.

 

Unser Kooperationspartner

WIR SCHLIESSEN DIE DECKUNGSLÜCKE MIT TÄTIGKEITSSPEZIFISCHEM VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR BDN-MITGLIEDER

Mit der Provinzial Versicherung AG, einem der 10 größten deutschen Versicherer, haben wir ein passendes Versicherungskonzept geschaffen, das Ihre besonderen Risiken als Nachlasspfleger durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erstmals abdeckt. Hervorzuheben sind u.a. die Deckung von Schäden, die darauf beruhen, dass Versicherungen des Erblassers versehentlich nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt wurden, von Schäden bei Fortführung von Betrieben des Erblassers oder von Schäden bei Fehl- und Doppelüberweisungen.

Als Mitglied genießen Sie automatisch Versicherungsschutz mit einer Deckungssumme von 500.000 €. Einzeldeckungen höherer Risiken und Rückwärtsversicherungen sind auf Anfrage möglich. Wir halten den Versicherungsschutz für Sie aktuell und verbessern wenn nötig Ihre Absicherung. Da das Nachlassgericht bei der Auswahl eines Nachlasspflegers auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten hat, können Sie diesen Nachweis allein schon durch Ihre Mitgliedschaft erbringen.

Übrigens: Versichert ist auch Ihre Tätigkeit als Nachlassverwalter, Testamentvollstrecker und sonstiger Pfleger im Sinne des BGB und FamFG. Hier bestehen vergleichbare Haftungsrisiken, die Sie über eine Mitgliedschaft ebenfalls abdecken.

Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsliteratur darf der Testamentsvollstrecker die Versicherungsprämie für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sogar als Aufwendungsersatz dem Nachlass entnehmen, da dies im Interesse des Erben liegt (so: Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2014, Rn. 783; Kroiß, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 6. Aufl. 2022, § 2218 Rn. 34; BeckOK BGB/Lange, BGB § 2218 Rn. 22; Damrau, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2003, § 2218 Rn 13). Es dürfte daher vertretbar sein, bis zur Höhe einer vergleichbaren externen Einzelversicherung (ggf. in regelmäßigen Abständen Angebote einholen) die Kosten der Mitgliedschaft im BDN e.V. als Versicherungsauslagen für laufende Testamentsvollstreckungen dem Nachlass zu entnehmen und diese auf die lfd. Testamentsvollstreckungen in einem angemessenen Verhältnis aufzuteilen.
 

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den aktuellen "Besonderen Risikobedingungen für die Mitglieder des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. für die Tätigkeit als Nachlasspfleger".

Haftungsrisiken bei Sondereigentum

Die Gefahren, die vom Sondereigentum einer Eigentumswohnung ausgehen, werden in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers abgedeckt. Was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehört, für das die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich ist, bestimmt die Teilungserklärung. Insbesondere Stromleitungen und Leitungswasserstränge können so dem Verantwortungsbereich des Eigentümers zugeordnet werden.

Mit seinem Tod endet aber regelmäßig die Privat-Haftpflichtversicherung des Eigentümers, § 80 Abs. 2 VVG. Dem Nachlasspfleger fehlt damit der nötige Versicherungsschutz! Eine Einzelversicherung ist kaum zu erhalten.

Der BDN e.V. hat für seine Mitglieder dieses Risiko automatisch mitversichert!

Haftpflichtgefahren, die von Sondereigentum ausgehen, das das Mitglied als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker verwaltet, sind ab 2015 gedeckt!

Die Versicherung gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Eigentumswohnungen und ist im Mitgliedsbeitrag enthalten!

EIN WEITERER MEILENSTEIN …

…VERTRAUENSSCHADENVERSICHERUNG (KAUTIONSVERSICHERUNG) FÜR ALLE MITGLIEDER DES BDN E.V.

Seit dem 11.03.2016 schützen wir zusätzlich alle von unseren Mitgliedern verwalteten Nachlässe durch eine Vertrauensschadenversicherung (Kautionsversicherung).

Das Nachlassgericht kann jeden Pfleger zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichten (vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 132). Im Berliner Raum ist der Nachweis einer Kautionsversicherung schon seit vielen Jahren unabdingbare Voraussetzung für die Bestellung zum Nachlasspfleger.

Wir haben damit die Standards für den Beruf des Nachlasspflegers weiterentwickelt und ermöglichen dem Nachlassgericht so eine zusätzliche Absicherung des unter seiner Aufsicht verwalteten Nachlassvermögens.

Eine Gesamübersicht des BDN-Versicherungskonzepts finden Sie hier zum Download.

 

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den aktuellen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vertrauensschaden-Versicherung (VSV) für die Mitglieder des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.".