Zertifizierungsausschuss
Der Zertififizierungsausschuss entscheidet nach den Verleihungsrichtlinien des BDN über die Vergabe der geschützten Bezeichnung "Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN)" als höchste Qualifikationsstufe des BDN-Qualifikationssystems.
Die Zertifizierung setzt neben dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse des Nachlasspflegschaftsrecht auch den Nachweis von Praxiserfahrung voraus. Sie gilt für zunächst drei Jahre und kann bei Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verlängert werden.
Einzelheiten regeln §§ 2, 3 und 4 der Verleihungsrichtlinien des BDN.
Dem Zertifizierungsausschuss gehören an: