ZERTIFIZIERTER NACHLASSPFLEGER (BDN)
Sie erreichen die höchste Qualifikationsstufe, wenn Sie als
Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) zusätzlich den Zertifizierungslehrgang der NachlassAkademie erfolgreich bestanden haben und Ihre besondere praktische Erfahrung vor dem Zertifizierungsausschuss des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. nachweisen.
ZERTIFIZIERTER NACHLASSPFLEGER (BDN)
Sie erreichen die höchste Qualifikationsstufe, wenn Sie als
Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) zusätzlich den Zertifizierungslehrgang der NachlassAkademie erfolgreich bestanden haben und Ihre besondere praktische Erfahrung vor dem Zertifizierungsausschuss des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. nachweisen.
GEPRÜFTER NACHLASSPFLEGER (BDN)
Mit Bestehen des entsprechenden Fachlehrganges der NachlassAkademie verleiht der BDN die Bezeichnung "Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)". Ab dieser Qualifikationsstufe kommen Sie in den Genuss, am Qualitätszirkel des BDN teilnehmen zu können. Hier treffen Sie sich jährlich, jeweils im Februar, Juni und November mit engagierten Kolleginnen und Kollegen, werden von Experten auf den neusten Stand in Sachen Nachlasspflegschaft gebracht und nehmen an einem moderierten Erfahrungsaustausch teil.
GEPRÜFTER NACHLASSPFLEGER (BDN)
Mit Bestehen des entsprechenden Fachlehrganges der NachlassAkademie verleiht der BDN die Bezeichnung "Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)". Ab dieser Qualifikationsstufe kommen Sie in den Genuss, am Qualitätszirkel des BDN teilnehmen zu können. Hier treffen Sie sich jährlich, jeweils im Februar, Juni und November mit engagierten Kolleginnen und Kollegen, werden von Experten auf den neusten Stand in Sachen Nachlasspflegschaft gebracht und nehmen an einem moderierten Erfahrungsaustausch teil.
Mitglied im BDN
Mit Aufnahme in den Verband sind Sie berechtigt, das Logo des BDN und die Bezeichnung Mitglied im BDN zu führen. So weisen Sie gegenüber dem Nachlassgericht nach, dass Sie den besonderen Versicherungsschutz der Verbandsver-sicherung genießen und bei Aufnahmen in den BDN nach Ihrer Vermögenslage zur Führung von Pflegschaften geeignet sind (§ 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Mitglied im BDN
Mit Aufnahme in den Verband sind Sie berechtigt, das Logo des BDN und die Bezeichnung Mitglied im BDN zu führen. So weisen Sie gegenüber dem Nachlassgericht nach, dass Sie den besonderen Versicherungsschutz der Verbandsver-sicherung genießen und bei Aufnahmen in den BDN nach Ihrer Vermögenslage zur Führung von Pflegschaften geeignet sind (§ 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB).