Richtlinien des BDN für die Verleihung der Bezeichnungen:
Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) | Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN)
(Verleihungsrichtlinien NP des BDN)
vom 05.September 2012, geändert am 08.Oktober 2014 und 01.11.2020, beschlossen durch den Vorstand und den Zertifizierungsausschuss des BDN
Hinweise:
In den Verleihungsrichtlinien wird für Personenbezeichnungen aus Gründen der Vereinfachung immer die männliche Form verwendet. Dies ist keine Festlegung auf eine männliche Person.
Die Verleihungsrichtlinien haben nur in Verbindung mit der Prüfungsordnung des Zertifizierungsausschusses des BDN ihre Gültigkeit.
§ 1 - Voraussetzungen und Verfahren
(1) Die Verleihung der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)“ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) " erfordern den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und sonstiger Pflegschaften im Sinne des FamFG und BGB, die Unterhaltung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die die besonderen Risiken dieser Tätigkeiten abdeckt, sowie ständige Fortbildung.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) " kann nur an „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)**“ erfolgen und erfordert darüber hinaus den Nachweis besonderer Praxiserfahrung nach § 3 dieser Verleihungsrichtlinien.
(3) Nur Mitglieder des BDN sind berechtigt, die Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ zu beantragen und nach Verleihung zu führen.
(4) Die Verleihung der Bezeichnungen erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren. Sie werden auf Antrag für jeweils weitere drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 4 dieser Verleihungsrichtlinien (Fortbildungsverpflichtung) nachgewiesen werden.
(5) Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung(en) „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) " sind mit den nach § 2 bzw. nach § 2 und § 3 dieser Verleihungsrichtlinien erforderlichen Unterlagen beim BDN einzureichen.
(6) Über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ entscheidet der Vorstand des BDN.
(7) Über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ entscheidet der Zertifizierungsausschuss des BDN.
(8) Für die Verleihung der Bezeichnung(en) „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)“ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ werden Gebühren vom BDN erhoben, die sich nach der Beitrags- und Gebührenordnung des BDN richten.
§ 2 - Nachweis der theoretischen Kenntnisse
(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und sonstiger Pflegschaften erfolgt regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, die vom BDN anerkannt sind, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fortbildungsverpflichtung entsprechend § 4 Abs. 3 genüge getan ist.
(2) Der Fachlehrgang zur Verleihung der Bezeichnung „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ muss - ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen – eine Mindestdauer von 30 Zeitstunden (ab 2020: 34,5 Zeitstunden) in den Bereichen Nachlasssicherung und –verwaltung sowie Erbenermittlung umfassen.
(3) Der Fachlehrgang zur Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ muss - ohne Berücksichtigung der Leistungskontrollen - eine Mindestdauer von 36 Zeitstunden umfassen und nachlasspflegerspezifisches Spezialwissen mit Bezügen zum Steuer-, Gesellschafts-, Versicherungs- , Bank- und Auslandsrecht sowie vertiefende Kenntnisse zum Nachlassverfahrensrecht (FamFG), zur Erbenermittlung im In- und Ausland, zur Nachlassverwaltung und zu sonstigen Pflegschaften vermitteln.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang nach Abs. 2 oder 3 ist durch je eine bestandene schriftliche Klausurarbeit nachzuweisen. Jede Klausurarbeit muss einen Zeitaufwand von mindestens 180 Minuten für einen Fachlehrgang nach Abs. 2 und von mindestens 300 Minuten (ab 2021: 360 Minuten) für einen Fachlehrgang nach Abs. 3 umfassen.
(5) Im Ausnahmefall kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und sonstiger Pflegschaften durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf den vorgenannten Gebieten erfolgen, wenn die derart nachgewiesenen Kenntnisse den im Fachlehrgang vermittelten Kenntnissen entsprechen. Die Entscheidung trifft der Zertifizierungsausschuss des BDN.
§ 3 - Nachweis der Praxiserfahrung
(1) Der Nachweis der Praxiserfahrung zur Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN)“ erfolgt durch
(a) Einreichung von Kopien von 30 Bestellungsurkunden zum Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter, bei denen das Bestellungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN)“ nicht älter als 3 Jahre sein darf.
(b) Vorlage einer Fallliste mit 10 abgeschlossenen Nachlasspflegschaften und/oder Nachlassverwaltungen mit mindestens gehobenem Schwierigkeitsgrad sowie mindestens einer selbst durchgeführten Erbenermittlung in 3. Erbordnung. Die Fallliste muss folgende Angaben enthalten: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Beschreibung der besonderen Schwierigkeiten.
(c) Vorlage einer anonymisierten Arbeitsprobe in Form der vollständigen Handakte nach Wahl des Zertifizierungsausschusses aus der Fallliste, die nach der Prüfungsordnung bewertet wird. Bei einer Bewertung der Arbeitsprobe als nicht bestanden, fordert der Prüfungsausschuss eine weitere Arbeitsprobe aus der derselben Liste an.
(2) Der Zeitraum nach § 3 (a) dieser Verleihungsrichtlinien verlängert sich um maximal drei Jahre für Zeiten des Mutterschutzes, der Inanspruchnahme von Elternzeiten, der Pflege von Angehörigen und in besonderen Härtefällen, die im Einzelfall schriftlich darzulegen sind.
(3) Die Prüfung des Nachweises der Praxiserfahrung erfolgt durch den Zertifizierungsausschuss des BDN nach der Prüfungsordnung.
§ 4 – Fortbildungsverpflichtung und Verlängerung der Verleihung
(1) Der Antragsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen und unaufgeforderten Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und sonstiger Pflegschaften im Sinne des BGB und FamFG.
(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Verlängerung der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “.
(3) Innerhalb des Verleihungszeitraumes sind dem BDN gegenüber mindestens 18 Zeitstunden als Teilnehmer von Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und sonstiger Pflegschaften im Sinne des BGB und FamFG nachzuweisen. Der Fortbildungsnachweis kann auch durch Fachveröffentlichungen oder eigene Vortragsveranstaltungen auf den vorgenannten Gebieten erbracht werden, wenn sie dem Niveau der in den geforderten Fortbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Kenntnisse entsprechen.
(4) Die Prüfung des Nachweises der Fortbildungsverpflichtung und die Verlängerung der Verleihung der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des BDN. Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beim BDN eingehen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Über eine Ausnahme wegen eines schriftlich darzulegenden Härtefalles entscheidet der Vorstand des BDN.
(5) Für die Verlängerung der Verleihung der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ werden Gebühren vom BDN erhoben, die sich nach der Beitrags- und Gebührenordnung richten.
§ 5 - Erlöschen der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und
Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “
(1) Die Verleihung der Bezeichnungen „Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) “ und „Zertifizierter Nachlasspfleger (BDN) “ dürfen nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Sie erlöschen, ohne dass es eines weiteren Grundes bedürfte, mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft im BDN endet, im Übrigen mit dem Ablauf des Verleihungszeitraumes oder nicht erbrachten Fortbildungsnachweises nach § 4 Abs. 3 dieser Verleihungsrichtlinien.
(2) Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Bezeichnungen und sonstige Hinweise hierauf wie Logos, Stempel etc. nicht mehr benutzt werden. Aus dem vom BDN geführten Register der Geprüften Nachlasspfleger (BDN) und Zertifizierten Nachlasspfleger (BDN) ist der Nachlasspfleger zu streichen.
(3) Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Führung der Bezeichnung sowie von Logos, Stempel etc., ist der Geprüfte Nachlasspfleger (BDN) und Zertifizierte Nachlasspfleger (BDN) selbst verantwortlich.