BDN-Mitteilungen 1 | 2016Inhaltsübersicht
1. Aktuelles
2. Gerichtsentscheidungen
3. Links zur Erbenermittlung
4. Aus der Beratungspraxis des BDN
5. Aus dem Kuriositätenkabinett
6. Deutscher Nachlasspflegschaftstag
7. Veranstaltung der NachlassAkademie
8. Bücherecke |
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der BDN in seiner noch jungen Verbandsgeschichte nunmehr bereits mehr als 100 Mitglieder gewinnen konnte, davon haben knapp die Hälfte bereits die Qualifikationsstufe "Geprüfter Nachlasspfleger (BDN)" erreicht.
An unserem Ziel, den Nachlassgerichten hochqualifizierte und besonders abgesicherte Nachlasspfleger/innen zur Verfügung stellen zu können, werden wir weiter arbeiten.
In diesem Sinne möchten wir Sie auf den kommenden Nachlasspflegschaftstag der Hoerner Bank am 11.3.2016 in München hinweisen sowie auf den Fachlehrgang A der NachlassAkademie, der vom 13.6.-18.6.2016 in Visselhövede (zwischen Bremen und Hannover) stattfindet (siehe Veranstaltungshinweise).
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Nachlasspflegschaftstag begrüßen zu können, an dem wir eine weitere, wegweisende Neuerung als Leistung für unsere Mitglieder vorstellen werden.
Lassen Sie sich überraschen!
Ihr
Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.
- Vorstand -
Dr. Falk Schulz | Peter Mues |
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1. AktuellesÄnderungen im Meldegesetz zum 1.11.2015 in Kraft getreten
Melderegisterauskünfte werden nach § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nur noch erteilt, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Da eine solche Einwilligung im Regelfall nicht vorliegt, empfiehlt sich bei allen Anfragen, insbesondere bei der Erbenermittlung, ausdrücklich die Erklärung abzugeben, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden.
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2. GerichtsentscheidungenVoraussetzung der Nachlasspflegschaft:
Fürsorgebedürfnis bei Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf v. 23.12.2015 - I-3 Wx 127/14
(Volltext für Mitglieder im internen Bereich)
Ein Fürsorgebedürfnis (Gefährdung des Bestandes des Nachlasses ohne Eingreifen des Nachlassgerichts) besteht u.a. dann, wenn zum Nachlass ein Wohnungseigentum gehört, für das zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßige Leistungen zu erbringen sind und/oder zu besorgen ist, dass der Nachlass - die Erbenstellung des Erbprätendenten hinweggedacht - mit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in größerem Ausmaß belastet wird.
Genehmigung von nicht mündelsicheren Anlagen
LG Lübeck v. 5.5.2015 - 7 T 157/15
(Volltext für Mitglieder im internen Bereich)
Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung von nicht mündelsicheren Anlagen.
Beschränkte Erbenhaftung für ESt nach Eröffnung InsO/NVw
FG Rheinland-Pfalz v. 14.10.2015 - 2 K 1760/14
(Volltext für Mitglieder im internen Bereich)
Die Haftungsbeschränkung für Einkommensteuer auf Einkünfte, die unter Einsatz von zum Nachlass gehörendem Vermögen erzielt werden, ist ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, ab dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben auf den Nachlassinsolvenzverwalter übergeht.
Aufgebotsverfahren
OLG Köln v. 25.9.2015 - 2 Wx 191/15
(Volltext für Mitglieder im internen Bereich)
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nach § 438 FamFG verspäteten Anmeldung im Aufgebotsverfahren. |
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3. Links zur Erbenermittlung
Im internen Bereich der BDN-Homepage finden Sie als Mitglied neue Links zur Erbenermittlung in folgenden Gebieten:
- Würzburg
- Deutsche Dokumente in den Archiven der Russ. Föderation
- Hugenottische Familienforschung
- Ungarische Kirchenarchive
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4. Aus der Beratungspraxis des BDN: Schäden bei Sicherstellung des Kfz
Im Rahmen der Mitgliederberatung wurde folgende Frage gestellt:
Welche Folgen bei Haftung und Versicherung hat ein selbstverschuldeter Unfall, wenn ich als Nachlasspfleger ein Kfz aus dem Nachlass zu Sicherungszwecken fahre und beschädige, ohne dass eine Vollkaskoversicherung besteht?
Antwort und Hinweise des BDN:
Der vorliegende Schaden am Kfz ist zunächst einmal nicht über eine Betriebs- oder Bürohaftpflichtversicherung gedeckt. Grund hier ist der Ausschluss "Benzinklausel", die alle Schäden aus dem Gebrauch eines Kfz ausschließt.
Er ist aber auch nicht über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des BDN versichert. Zwar besteht nach den besonderen Bedingungen des BDN grundsätzlich Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die daraus resultieren, dass nicht gewerbliche Versicherungen (z.B. Kfz...) des Erblassers von der versicherten Person versehentlich nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt wurden.
Gleichwohl greift in diesem Fall der Ausschluß "wissentliche Pflichtverletzung". Danach sind Versicherungsfälle ausgeschlossen,
die der Nachlaßpfleger wissentlich verursacht hat. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass der Gebrauch eines Kfz nur mit einer Pflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht) gestattet ist. Dabei steht der Schutz von Dritten, die im Straßenverkehr teilnehmen, im Vordergrund. Daher muss der Nachlasspfleger im Vorfeld des Gebrauchs prüfen, ob eine gültige Kfz-Versicherung besteht. D.h., er muss den Kfz-Haftpflicht Versicherer ermitteln ( z.B. Anruf beim Straßenverkehrsamt). Hat er diesen ermittelt, kann auch die Frage nach einer evtl. bestehenden Kaskoversicherung gestellt werden. Unterlässt er dieses, begeht er bewußt eine Pflichtverletzung, womit kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Dieser Schaden am Auto kann somit nur über eine gesonderte Kfz-Kaskoversicherung versichert werden.
Allgemein ist daher aus Verbandssicht bei Betrieb eines Kfz aus dem Nachlass zu empfehlen:
- Prüfung der Kfz-Haftpflicht
Wurde die Prämie bezahlt und besteht Versicherungsschutz?
Wer ist als Fahrer versichert?
Welche Fahrleistung wurde vereinbart?
Gibt es sonstige Einschränkungen?
- Prüfung der Kasko-Versicherung
falls keine Teilkasko/Vollkasko:
Rechtfertigt der Fahrzeugwert den Abschluss einer solchen Versicherung?
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
- Im Zweifel bei zulänglichem Nachlass und höherem Fahrzeugwert: Abschluss einer Vollkaskoversicherung oder
- Sicherung per beauftragtem Abschleppdienst
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5. Aus dem Kuriositätenkabinett
Hier sammeln und veröffentlichen wir in loser Folge und anonymisiert Witziges, Kurioses und vielleicht sogar manchmal Ägerliches aus der täglichen Praxis des Nachlasspflegers im Umgang mit Gerichten, Behörden, Erben und sonstigen Beteiligten. Ihre Einsendungen nehmen wir gerne anonymisiert per Mail entgegen.
Unsere erste Kuriosität führt uns zur Hinterlegungstelle eines hessischen Amtsgerichts. Ein Nachlasspfleger verlangte dort die Auszahlung eines für die unbekannten Erben hinterlegten Geldbetrags. Die Antwort des Rechtspflegers lautete:
"... kann Ihrem Auszahlungsantrag nicht entsprochen werden. Das Geld ist hinterlegt für die unbekannten Erben. Ihrem Schreiben nach sind die Erben nach wie vor unbekannt. Das Geld steht den Erben der xy zu. Diese gilt es zu ermitteln. Warum eine Auszahlung an Sie erfolgen soll, ist hier nicht ersichtlich. Zur Akte hat sich der geschiedene Ehemann gemeldet. Ihm wurde aufgegeben, einen Erbschein beizubringen, der sein Alleinerbrecht ausweist." |
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6. Ausblick auf den 9. Deutschen NachlasspflegschaftstagIn Kooperation mit dem Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN), dem Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR), dem Verband deutscher Rechtspfleger (VdR), dem Rechtspflegerforum, dem ZErb-Verlag und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) findet am 11.03.2016 in München der von der Hoerner Bank AG veranstaltete 9. Deutsche Nachlasspflegschaftstag statt.
Einzelheiten und Vortragsthemen finden Sie hier.
Anmeldungen sind ausschließlich mit dem Anmeldeformular möglich - pro Person eine Anmeldung. Die Einladung zum 9. Deutschen Nachlasspflegschaftstag können Sie hier ausdrucken und sich gleich anmelden. |
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7. Veranstaltung der NachlassAkademie
Wir erlauben uns, auf folgende Veranstaltung der NachlassAkademie hinzuweisen:
Mo. - Sa. 13.6.- 18.6.2016 (jew. 10 - 17.30 Uhr; Sa. - 13 Uhr)
Fachlehrgang A - Geprüfter Nachlasspfleger BDN
in Visselhövede, Hotel Jeddinger Hof
Der Lehrgang vermittelt Ihnen als Neueinsteiger oder Anfänger sämtliche Grundlagen der Tätigkeit des Nachlasspflegers in einem kompakten Wochenkurs. Erfahreneren Kolleginnen und Kollegen gibt er Gelegenheit, erlerntes Wissen systematisch zu wiederholen und zu vertiefen. Am letzten Lehrgangstag findet ein schriftliches Testat statt, mit dessen erfolgreicher Teilnahme der Teilnehmer den Nachweis der notwendigen Kenntnisse erbracht hat, um als Mitglied des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. dort die Führung der Bezeichnung "Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) " zu beantragen.
Der Lehrgang besteht aus einer einzigartigen Kombination von theoretischer Wissensvermittlung und Umsetzung in der Praxis. In den ersten drei Tagen wird Ihnen das notwendige Wissen für die Tätigkeit als Nachlasspfleger/in vermittelt, das dann in den kommenden zwei Tagen in einem Workshop an einem praktischen Nachlasspflegschaftsfall in Kleingruppen umgesetzt und vertieft wird. Sie sind danach fit für das Abschlusstestat. |
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8. Bücherecke
Wir möchten auf folgende interessante Neuerscheinungen hinweisen:
Frank/Wachter, Immobilienrecht in Europa, 2. Aufl. 2015
ISBN 978-3-8114-4016-6, C.F.Müller Verlag 179,99 EUR
23 Länder immobilienrechtlich im Griff! Das bietet die zweite Auflage des von Frank und Wachter herausgegebenen Handbuchs, an dem 30 internationale Autoren mitgearbeitet haben. Länderspezifisch werden jeweils die Grundstrukturen des Grundstücksrechts, der Grundstückskaufvertrag, besondere Vertragstypen, die Immobilienfinanzierung, Vollmachten, sowie steuer- und erbrechtliche Bezüge dargestellt. Besonders anschaulich und für die Praxis hilfreich sind dabei auch die zweisprachig gefassten Anhänge zu Grundbuchauszügen, typischen Kaufvertragsmustern und Vollmachten. Anschriften von wichtigen Behördeneinrichtungen und Organisationen der jeweiligen Länder runden die Kapitel ab. Wer als Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker oder als beratender Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einer Immobilie im europäischen Ausland zu tun hat, kommt um dieses Standardwerk nicht herum.
RA & FAErbR Dr. iur. Falk Schulz, Münster |
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